Rechtliches

Die Seite Rechtliches enthält Zitate und Ausschnitte aus Gesetzen und Verordnungen die für die Arbeit als Klangtherapeut und/oder Seminarleiter Autogenes Training relevant sind.

PsychThG Ausfertigungsdatum: 16.06.1998

Vollzitat:”Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 34a des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist”

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 34a G v. 6.12.2011 I 2515

Das G wurde als Artikel 1 G 2122-5/1 v. 16.6.1998 I 1311 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 15 Abs. 3 dieses G mWv 1.1.1999 in Kraft. Die §§ 8, 9 und 11 treten gem. Art. 15 Abs. 1 mWv 24.6.1998 in Kraft.

§ 1 Berufsausübung

(1) Wer die heilkundliche Psychotherapie … ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Die vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch auf Grund einer befristeten Erlaubnis zulässig. Die Berufsbezeichnungen nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1 oder 2 zur Ausübung der Berufe befugt ist. Die Bezeichnung “Psychotherapeut” oder “Psychotherapeutin” darf von anderen Personen als Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.

(1a) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten …

(2) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten …

(3) Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben.

Rechtliches für den Seminarleiter Autogenes Training:

Wer als Seminarleiter Autogenes Training mit Krankenkassen abrechnen möchte, muss folgende Anbieterqualifikation erfüllen:

Die  Liste finden Sie auf Seite 38 des pdf.

 

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